Rechtsprechung
RG, 15.12.1932 - VIII 425/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Zur Frage, ob ein Verletzter schuldhaft handelt, wenn er die Vornahme einer Operation ablehnt. Welchen Umständen ist dabei besondere Bedeutung beizumessen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 139, 131
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74
Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des …
In der Rechtsprechung ist z.B. anerkannt, daß der Geschädigte nach Treu und Glauben im wirtschaftlichen Interesse des Schädigers unter Umständen gehalten sein kann, sich einer Operation oder einem Heilverfahren zu unterziehen (§ 254 Abs. 2 BGB; RGZ 60, 147; 83, 15, 17 ff m.w.Nachw.; 129, 398; 139, 131, 133 m.w.Nachw.; BGH Senatsurt. v. 24. Oktober 1961 - VI ZR 23/61 = VersR 1961, 1125).Grenzen werden etwa dort überschritten, wo das Verlangen nach Herstellung ausnahmsweise sich als eigensinniges, an Schikane grenzendes Beharren auf einer Rechtsposition darstellt (vgl. dazu RGZ 83, 15, 19; 139, 131, 133) oder zur Verdeckung anderer Beweggründe und Absichten nur vorgegeben wird.
- BGH, 20.03.1954 - VI ZR 3/53
Rechtsmittel
Berücksichtigt man weiter den durch die Verletzung geschwächten Gesundheitszustand des K., der erfahrungsgemäß die Entschlußkraft beeinträchtigt (vgl. hierzu RGZ 139, 131 [135]), so kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er den Ernst der Lage verkannte und glaubte, bei seinem Zustand sei eine Einweisung ins Krankenhaus noch nicht erforderlich. - OLG Celle, 09.01.1978 - 5 U 19/77 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß dem Verletzten zur Schadensbehebung eine Operation zuzumuten ist, wenn sie einfach und gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist, wenn sie die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet und wenn der Schädiger für den Ersatz der entstehenden Kosten und anderer Vermögenseinbußen einsteht (BGHZ 10, 18, 19; RGZ 139, 131, 133).
- BGH, 06.12.1951 - III ZR 114/51
Rechtsmittel
Ein objektiv sachwidriges Verhalten, wie es das Berufungsgericht bei dem Kläger festgestellt hat, ist also nur dann fahrlässig, wenn bereits im Augenblick des Handelns von dem Geschädigten ein sachdienliches Verhalten zu erwarten war, nicht aber schon immer dann, wenn er infolge der Bestürzung gerade das Falsche tat (…Planck, BGB (4. Aufl.) § 254 Anm. 2 b ß; RGZ 48, 343 ff [345]; 50, 92 ff [95]; 139, 131 ff [135]; RGJW 1907, 307 Nr. 8; BGH III ZR 8/50 mit weiteren Nachweisen).